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   BFH, 14.12.2011 - X S 11/11 (PKH)   

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https://dejure.org/2011,4066
BFH, 14.12.2011 - X S 11/11 (PKH) (https://dejure.org/2011,4066)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2011 - X S 11/11 (PKH) (https://dejure.org/2011,4066)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - X S 11/11 (PKH) (https://dejure.org/2011,4066)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren - Streit über Erledigung der Hauptsache

  • openjur.de

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren; Streit über Erledigung der Hauptsache

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 142 Abs 1, ZPO § 121 Abs 1, FGO § 138
    Beiordnung eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren - Streit über Erledigung der Hauptsache

  • Bundesfinanzhof

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren - Streit über Erledigung der Hauptsache

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 142 Abs 1 FGO, § 121 Abs 1 ZPO, § 138 FGO
    Beiordnung eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren - Streit über Erledigung der Hauptsache

  • rewis.io

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren - Streit über Erledigung der Hauptsache

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 152 Abs. 2 Nr. 1, 3
    Umsetzung einer abgegebenen Änderungszusage durch das Finanzamt bzgl. Einkommensteuerbescheiden im ursprünglichen Prozess

  • datenbank.nwb.de

    Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts im PKH-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 441
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.11.2000 - XI R 28/99

    Verpflichtungserklärung vor dem FG

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X S 11/11
    Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 16. November 2000 XI R 28/99 (BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303) in einem solchen Fall die Fortsetzung des ursprünglichen Klageverfahrens zugelassen habe, beruhe dies darauf, dass der dortige Kläger diesen Weg gewählt habe.

    Der ursprüngliche Prozess ist auch dann fortzusetzen, wenn wie im Streitfall darüber zu entscheiden ist, ob die von der Finanzbehörde in diesem Prozess abgegebene Änderungszusage korrekt umgesetzt worden ist (Senatsurteil in BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121, und BFH-Urteil in BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303).

    Ein solches Wahlrecht kann nicht den Aussagen des BFH in den Urteilen in BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121 und in BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303 entnommen werden, wonach "der Kläger den Rechtsstreit mit dem Antrag fortsetzen kann, das Finanzamt zum Erlass des zugesagten Änderungsbescheids zu verpflichten".

    Gegen ein solches Wahlrecht spricht auch der vom BFH in dem im Urteil in BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303 gegebene Hinweis, wonach es prozesswirtschaftlich ist, einen Streit betreffend die Umsetzung einer Zusage im bisherigen Verfahren austragen zu lassen, da der Streitstoff dem Gericht und den Beteiligten bekannt ist und ihnen damit Kosten und Aufwand eines neuen Rechtsstreits erspart bleiben.

  • BFH, 29.10.1987 - X R 1/80

    Verfahren - Mündliche Verhandlung - Änderungsbescheid - Erledigung - Finanzamt

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X S 11/11
    Eine solche Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses ist nicht nur dann geboten, wenn in Frage steht, ob die ursprünglich abgegebenen Erledigungserklärungen unwirksam sind oder angefochten bzw. widerrufen werden können (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 29. November 1987 X R 1/80, BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121, unter 1. der Urteilsgründe, und BFH-Beschluss vom 4. April 1990 IV B 126/88, BFH/NV 1991, 550).

    Der ursprüngliche Prozess ist auch dann fortzusetzen, wenn wie im Streitfall darüber zu entscheiden ist, ob die von der Finanzbehörde in diesem Prozess abgegebene Änderungszusage korrekt umgesetzt worden ist (Senatsurteil in BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121, und BFH-Urteil in BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303).

    Ein solches Wahlrecht kann nicht den Aussagen des BFH in den Urteilen in BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121 und in BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303 entnommen werden, wonach "der Kläger den Rechtsstreit mit dem Antrag fortsetzen kann, das Finanzamt zum Erlass des zugesagten Änderungsbescheids zu verpflichten".

  • BFH, 23.04.2009 - X B 43/08

    Rechtsschutzgewährende Auslegung von Prozesserklärungen bei vorläufigen falschen

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X S 11/11
    a) Ein Verfahrensfehler liegt zwar vor, wenn das FG eine Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig abweist (Senatsbeschluss vom 23. April 2009 X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443; BFH-Beschluss vom 22. Juni 2010 VIII B 12/10, BFH/NV 2010, 1846).
  • BFH, 22.06.2010 - VIII B 12/10

    Verfahrensfehler bei fehlerhafter Abweisung der Klage als unzulässig -

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X S 11/11
    a) Ein Verfahrensfehler liegt zwar vor, wenn das FG eine Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig abweist (Senatsbeschluss vom 23. April 2009 X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443; BFH-Beschluss vom 22. Juni 2010 VIII B 12/10, BFH/NV 2010, 1846).
  • BFH, 13.01.1977 - V R 87/76

    Kündigung der Vollmacht - Wirksamkeit - Anzeige der Bestellung eines anderen

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X S 11/11
    Denn eine solche Kündigung erlangt gemäß §§ 62 Abs. 4, 155 FGO i.V.m. § 87 der Zivilprozessordnung (ZPO) erst Wirksamkeit durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238).
  • BFH, 04.04.1990 - IV B 126/88

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X S 11/11
    Eine solche Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses ist nicht nur dann geboten, wenn in Frage steht, ob die ursprünglich abgegebenen Erledigungserklärungen unwirksam sind oder angefochten bzw. widerrufen werden können (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 29. November 1987 X R 1/80, BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121, unter 1. der Urteilsgründe, und BFH-Beschluss vom 4. April 1990 IV B 126/88, BFH/NV 1991, 550).
  • BFH, 24.01.1989 - VIII B 19/88

    Rechtsmittel gegen die Verbindung von Verfahren

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X S 11/11
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung dass eine fehlerhaft erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht bewirken kann, dass ein gesetzlich nicht statthafter Rechtsbehelf als zulässig anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Januar 1989 VIII B 19/88, BFH/NV 1990, 384, und Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 55 Rz 27, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
  • KG, 19.05.1992 - 1 VA 1/92

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Justizverwaltungsverfahren nach dem

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X S 11/11
    Vielmehr ist das Gericht bei einer noch zu treffenden Beiordnungsentscheidung an die vom Antragsteller getroffene Wahl gebunden (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 1985  9 WF 83/85, Das Juristische Büro 1986, 298; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19. Mai 1992  1 VA 1/92, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1992, 1318, Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 121 Rz 14).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.1985 - 9 WF 83/85
    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X S 11/11
    Vielmehr ist das Gericht bei einer noch zu treffenden Beiordnungsentscheidung an die vom Antragsteller getroffene Wahl gebunden (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 1985  9 WF 83/85, Das Juristische Büro 1986, 298; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19. Mai 1992  1 VA 1/92, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1992, 1318, Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 121 Rz 14).
  • BFH, 14.02.2012 - X S 1/12

    Inhalt und Umfang der richterlichen Hinweispflicht bei fehlender Erfolgsaussicht

    Durch Beschluss vom 14. Dezember 2011 X S 11/11 (PKH) lehnte der beschließende Senat den Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger), ihm für das unter dem Aktenzeichen X B 42/11 geführte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, ab.

    Da der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) geltend macht und die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen in Zweifel zieht, wertet der beschließende Senat das klägerische Begehren als Anhörungsrüge (§ 133a FGO) und als Gegenvorstellung gegen die Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 X B 42/11 und X S 11/11 (PKH).

    Die gegen die Beschlüsse X B 42/11 und X S 11/11 (PKH) gerichtete Gegenvorstellung ist unzulässig.

  • BFH, 14.12.2011 - X B 42/11

    Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses zwecks Prüfung der Umsetzung einer

    Zudem begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Beschwerdeverfahren (X S 11/11 (PKH)).
  • BFH, 19.03.2013 - XI S 2/13

    Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren der Prozesskostenhilfe

    Zwingende Rückschlüsse auf das Antragsrecht der Partei lassen sich dieser auf den Rechtsanwalt zugeschnittenen Vorschrift nicht entnehmen (vgl. dazu z.B. OLG Nürnberg, Beschluss in MDR 2003, 712, m.w.N.; ferner BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 VII S 7/11 (PKH), BFH/NV 2012, 954; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Aufl., § 121 Rz 24; a.A. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2011 II-8 WF 256/11, nicht veröffentlicht, juris; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 121 Rz 34, jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X S 11/11 (PKH), BFH/NV 2012, 441; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 142 FGO Rz 194).
  • FG Hamburg, 09.05.2016 - 3 KO 114/16

    Finanzgerichtsordnung/Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Aussetzung der Vollstreckung

    Anzuordnen war die Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 149 Abs. 3 FGO auch nicht in Verbindung mit einer gleichzeitigen Aussetzung des Erinnerungs-Verfahrens entsprechend § 74 FGO bis zu einer Klärung der vollständigen Erledigung der Hauptsache im Hauptsacheverfahren (vgl. BFH, Beschlüsse vom 14.12.2011 X S 11/11 (PKH), BFH/NV 2012, 441; vom 13.02.2008 VIII B 215/07, BFH/NV 2008, 815; Urteile FG Berlin-Brandenburg vom 01.03.2012 10 K 1037/06 B, Datev, Juris; FG München vom 06.10.2009 13 K 1819/06, Juris).
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